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Hackintoshbauer PearC mahnt Blogger ab [updated 2]

30. April 2009 1 Kommentar

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Bei Oli im Twitter Feed gelesen kann ich euch diese Info nicht vorenthalten:

Roland, Betreiber des Blogs Café Digital wurde wegen diesem Artikel vom deutschen Hackintosh-Hersteller PearC (HyperMegaNet UG) abgemahnt. Der ursprüngliche – dank Googles Cache Funktion – objektiv geschriebene Artikel behandelt die rechtliche Situation von OS X auf Dosen sowie Hintergründe zur Firma aus Wolfsburg.

Auf das Angebot eines Interviews wurde seitens PearC angeblich bisher verzichtet. Blogger abzumahnen, anstatt den offenen Dialog zu suchen ist immer ein unfeiner Schritt, auch wenn der Artikel veraltet war. Unter anderem ist die Gesellschaft mittlerweile gegründet und die Bestellung nicht mehr nur per Vorkasse möglich.

Per eMail erhielt ich folgende Antwort von PearC:

[...] und freuen uns über jegliche Aktivität in der Blogger-Szene,insbesondere natürlich über Einträge, die uns thematisieren, sowohl positiv als auch kritisch, beziehungsweise negativ.Was uns jedoch weniger gefällt, sind vorsätzlich verbreitete Unwahrheiten. Dies war in dem von Ihnen erwähnten Blog der Fallund auch nach mehrmaligem Hinweisen und einer 2monatigen Frist wurde der entsprechende Eintrag leider nicht korrigiert. [...]

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Jan Spitzmacher, ein Mitarbeiter von PearC teilte mir soeben folgende Informationen mit, die ich vorerst ungeprüft übernehme. Hoffentlich kommt Feedback von Roland.

  • es hätte sowohl vor als auch nach der Abmahnung das Angebot eines Interviews gegeben
  • der betreffende Zusatz “in Gründung” sei gemäß BGB nötig bis die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist
  • von Anfang an wären verschiedene Zahlungsmethoden zur Verfügung gestanden

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Hier das Statement von Roland:

* es hätte sowohl vor als auch nach der Abmahnung das Angebot eines Interviews gegeben

Hat es in der Tat. Worauf wir auch ein solches in Aussicht gestellt haben und gerade dabei waren, uns den Kopf über die exakten Inhalte zu zerbrechen, als uns die Abmahnung erreichte…

* der betreffende Zusatz “in Gründung” sei gemäß BGB nötig bis die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist

Korrekt. Es handelt sich allerdings nicht um eine herkömmliche GmbH mit der ihr eigenen Kapitaleinlage, sondern um eine Unternehmergesellschaft (UG), also die “kleine GmbH” (mit einer Kapitaleinlage von minimal 1 EUR statt der 25.000 EUR der GmbH) die seit 2008 vom Gesetzgeber als preiswertes Gegenstück zur britischen Limited ermöglicht wurde, “haftungsbeschränkt” ist und unseres Wissens (zumindest hier im Rhein-Main Gebiet) wesentlich schneller ins HR eingetragen wird als die normale GmbH. Wir hätten vermutlich den Aspekt der minimierten Kapitaleinlage und die daraus erwachsenden besonderen Implikationen der Haftungsbeschränkung im Artikel deutlicher machen müssen. Denn darum ging es uns eigentlich. Der Terminus “noch nicht geschäftsfähig” war insofern nicht korrekt und wurde deswegen ja auch abgemahnt.

* von Anfang an wären verschiedene Zahlungsmethoden zur Verfügung gestanden

Das war mir bei der doch recht intensiven Inaugenscheinnnahme der Website und des Shops – mit dem suchenden Blick des potenziellen Bestellers! – Anfang Februar nicht aufgefallen. Obwohl ich sehr genau danach gesucht hatte. Vielleicht wurde sie ja nachgerüstet? Später? Keine Ahnung. Wir lernen jedenfalls daraus, in Zukunft generell datierte Screenshots zu machen, um nicht aus der Erinnerung heraus argumentieren zu müssen. Man lernt eben nie aus ;-)

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